General Terms and Conditions
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von
§ 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der
Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote sind hinsichtlich unserer Bindung an das Angebot
stets freibleibend. Kostenvoranschläge sind stets
unverbindlich, wir übernehmen für die Richtigkeit von
Kostenvoranschlägen und Kostenschätzungen keine Gewähr.
(2) Soweit der Vertrag in handelsüblicher Weise nicht bereits
mündlich oder telefonisch abgeschlossen wurde, wird er erst mit
unserer schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam. Änderungen
des Auftrages bedürfen der Schriftform.
(3) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB
anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen
annehmen.
(4) Genannte Preise bzw. Preislisten sind ohne weitere
Mitteilung änderbar. Maßgeblich ist allein das Angebot.
§ 3 Überlassene Unterlagen
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem
Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen,
Zeichnungen, Muster etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtannahme des
Angebotes unverzüglich zurückzusenden.
(2) Die Fa. Designpanel GmbH erwirbt das Recht, Objekte, die
mit von uns gelieferten Materialien erstellt wurden, zu
fotografieren und zum Zwecke der Eigenwerbung zu
veröffentlichen.
§ 4 Preise, Lieferung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird,
gelten unsere Preise ab Werk/Lager ausschließlich Verpackung
und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Eine
frachtfreie Lieferung erfolgt nur auf Grund einer gesonderten
Vereinbarung. Ansonsten erfolgt die Lieferung auf Kosten des
Kunden.
(2) Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt, Kosten der
Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Verpackungen,
Schutz- und Transporthilfsmittel werden nur von uns
zurückgenommen, wenn wir gesetzlich dazu verpflichtet sind oder
uns ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.
(3) Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Wird die Ware
auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der
Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des
Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(4) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang
berechtigt
(5) Bei Änderungen einer rechtskräftigen Bestellung durch den
Besteller sind wir berechtigt, eine Gebühr von 5 % des
Netto-Auftragswertes zu berechnen. Änderungen bedürfen der
Schriftform.
(6) Wird eine rechtskräftige Bestellung durch den Kunden
storniert, sind wir zur Berechnung von 10% der
Netto-Auftragssumme sowie zur Abrechnung der bereits
produzierten Ware berechtigt.
§ 5 Zahlung
(1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das
umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist
nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis
sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig
(2) Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus anderen
Lieferungen in Verzug, so sind wir berechtigt, alle unsere
Forderungen, die unbestritten sind, fällig zu stellen
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben
angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-
und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später
nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(5) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom
Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben
sowie vor Eingang seiner vereinbarten Anzahlung bzw.
Sicherheiten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Lieferungsgegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft hergestellt worden ist.
(3) Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren und
unverschuldeten Umständen, z.B. Streiks, Betriebsstörungen oder
Behinderung der Verkehrswege, verlängert sich die Lieferfrist
auch innerhalb des Verzuges angemessen, wenn wir oder unser
Zulieferer dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung der
Lieferverpflichtung gehindert ist.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Sofern wir wegen eines nicht grob fahrlässigen oder
vorsätzlich herbeigeführten Lieferverzugs oder Unmöglichkeit
der Leistung Schadensersatz zu leisten haben, beschränkt sich
dieser Anspruch auf höchstens 10 % vom Wert derjenigen
(Teil-)Lieferung, die aufgrund des Verzugs bzw. der
Unmöglichkeit nicht benutzt werden konnte. Der Ersatz von
entfernteren Schäden ist ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis
zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf
berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch
nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand
gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Besteller tritt
für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen
Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, an
uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
Wir können im Fall des Zahlungsverzuges verlangen, dass der
Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt , alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. In diesem Fall sind
wir verpflichtet und berechtigt, den Schuldner von der
Abtretung zu informieren.
(4) Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder
Verarbeitung mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum
anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
übrigen verwendeten Waren. Bei einer Weiterveräußerung der neu
entstandenen Sache tritt der Besteller bis zur Höhe des Wertes
unserer Leistung alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung erwachsen. Im Übrigen gilt Ziffer 3.
Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt
der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch
die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen; so z.B. auch die Einräumung einer
Sicherungshypothek an den Besteller. Wir nehmen diese Abtretung
schon jetzt an.
§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge sowie
Rückgriff/Herstellerregress
(1) Die gelieferte Ware ist vom Besteller unverzüglich nach
Erhalt auf Mängel, Beschaffenheit, zugesicherte Eigenschaften
und Mengenabweichungen zu untersuchen.
(2) Eine Mängelrüge ist bei offensichtlichen Mängeln
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 3
Tagen in schriftlicher Form zulässig, wobei der Zeitpunkt der
Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens
maßgeblich ist.
(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter
Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §
479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB
(Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger
Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(4) Bei berechtigten Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlagen, werden wir die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl unter Ausschluss
weitergehender Gewährleistungsrechte nachbessern oder
Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach
dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Alle Maße sind natürlichen Schwankungen unterworfen; die
Maßtoleranzen können bei uns erfragt werden.
(7) Für Webfehler und Materialabweichungen des einlaminierten
bzw. eingearbeiteten Materials der Produktreihen „Laminated“
und „Invision“ kann keine Haftung übernommen werden.
Lufteinschlüsse und Blasen sowie Veränderungen des
einlaminierten Materials, die durch den Laminierprozess
entstanden sind, gelten nicht als Mangel, soweit sie die
Funktionalität und optische Qualität nicht wesentlich
beeinträchtigen.
Wir weisen zudem darauf hin, dass bedingt durch den
Herstellungsprozess Maße, Farben und Beschaffenheit der
gelieferten Ware leicht von den gezeigten Mustern abweichen
können. Eine exakte Nachbildung der gezeigten Muster können wir
nicht garantieren.
Insbesondere Produkte mit Naturmaterialien können bezüglich
der Muster, der Oberflächenbeschaffenheit sowie des
Oberflächenglanzes variieren.
Die in den Produktreihen „Invision“ und „Laminated“
eingearbeiteten Naturprodukte und Textilien können sich im Lauf
der Zeit bezüglich der Farbe und sonstigen optischen
Erscheinung verändern. Dies gilt nicht als Mangel, soweit
dadurch die Funktionalität und optische Qualität nicht
wesentlich beeinträchtigt wird.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Außenbereich nur
die UV-geschützte Variante eines Produktes eingesetzt werden
darf.
Desgleichen wird eine Gewährleistung bezüglich der
Lebensmittelechtheit nur für die nicht-UV-geschützte Variante
gegeben.
(8) Die tatsächlichen Plattenstärken der Produktreihen
"Laminated" und "Invision" können, je nach eingearbeiteten
Material, erheblich von den angegebenen Plattenstärken
abweichen. Diese Abweichungen können bei bestimmten Materialien
im Einzelfall 10% der angegeben Stärke überschreiten, was
ausdrücklich nicht zur Mängelrüge berechtigt.
(9) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur
insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat.
§ 9 Schadensersatz
(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns sowie
gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen –
gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Mängel der
gelieferten Ware, verschuldete Unmöglichkeit der Lieferung oder
Lieferverzug, positiver Vertragsverletzung, Verletzung der
Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften sowie der Verletzung von
Vertragspflichten, die zur Erreichung des Vertragszweckes von
wesentlicher Bedeutung sind, zwingend haften.
(3) Unsere o. g. Haftung für Schadensersatzansprüche aller Art
ist der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, dessen
möglicher Eintritt für uns bei Vertragsabschluss erkennbar und
vorhersehbar war
(4) Eventuelle weitergehende Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der
Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
